Werkstattordnung
Ordnung
über die Organisation, den Betrieb und die Benutzung der Mechanik- und Elektronikwerkstatt der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Vom 17. Juli 2013
zuletzt geändert durch Beschluss der Universitätsleitung vom 7. Dezember 2022
Die Universitätsleitung erlässt nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) zur Regelung der Organisation, der Aufgaben und der Benutzung der Mechanik- und Elektronikwerkstatt (MEW) die folgende Ordnung:
§ 1
Stellung innerhalb der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)
- Die Mechanik- und Elektronikwerkstatt (MEW) ist eine Betriebseinheit der FAU nach Art. 29 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), die der Technischen Fakultät zugeordnet ist.
- Die MEW ist in die Mechanik- und die Elektronikwerkstatt untergliedert.
- Die Mechanikwerkstatt umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Mechanische Fertigung,
- Blechbearbeitung/ Schlosserei,
- Holz- und Kunststoffbearbeitung,
- Materialwirtschaft und Auftragskontrolle,
- CAD-Konstruktion.
- Die Elektronikwerkstatt umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Entwicklung und Fertigung von Geräten und Systemen,
- Reparaturen,
- Materialwirtschaft,
- Geräteverleih,
- Prüfung nach VDE 0701/0702
§ 2
Aufgaben
- Die MEW unterstützt als Dienstleistungseinrichtung Forschungs- und Lehreinrichtungen der Universität im Bereich der Entwicklung und Fertigung von Versuchs-, Forschungs- und Lehrapparaturen. Sie trägt durch die Breite ihrer Aufstellung und institutsübergreifenden Tätigkeit zum Informationstransfer in den genannten Aufgabenfeldern bei. Im Vordergrund stehen die Erfüllung von besonderen technischen Anforderungen, eine hohe Qualität und die Sicherheit der Produkte.
- Die MEW erbringt insbesondere technische Dienstleistungen für die Mitglieder der Technischen Fakultät, soweit diese nicht an den Lehrstühlen geleistet werden können.
- Die MEW kann die Ausführung eines Auftrages ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass der Auftrag außerhalb der Werkstatt unter Berücksichtigung der anfallenden Vollkosten wirtschaftlicher erledigt werden könnte oder der Aufwand für die Werkstatt unverhältnismäßig ist.
- Die Werkstatt bildet Auszubildende aus.
- Die Mechanikwerkstatt bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Unterstützung bei Beschaffung und Konstruktion,
- Anfertigung von Einzelteilen und Apparaturen für Lehre und Forschung,
- Umbau und Erweiterung von bestehenden Anlagen,
- Anfertigung von Sondermöbeln,
- Vorhaltung und Zuschnitt gängiger Normteile und Halbzeuge,
- Konstruktion von Apparaturen und Sonderteilen,
- Sonderbearbeitung (Funkenerosion, Präzisionsschleifen, Blechbearbeitung, Schweißen, Sandstrahlen, Laserschneiden).
- Die Elektronikwerkstatt bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:
- Normgerechte Entwicklung und Fertigung elektronischer Geräte, Apparaturen und Prüfstände für Forschung und Lehre,
- Projektierung von Antriebs- und Steuerungskonzepten für Versuchsapparaturen und Prozesse,
- Programmierung von Industriesteuerungen und Prozessvisualisierungen,
- Reparaturen,
- Verleih von Mess- und Prüfgeräten,
- Materialbeschaffung und –verkauf,
- VDE-Prüfung ortsveränderlicher Geräte nach VDE 0701/0702.
§ 3
Kollegiale Leitung
- Die MEW wird von einer kollegialen Leitung geleitet.
- Der kollegialen Leitung gehören zwei Professorinnen bzw. Professoren der Technischen Fakultät und ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Technischen Fakultät an.
- Die Mitglieder der kollegialen Leitung werden vom Fakultätsrat der Technischen Fakultät für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
§ 4
Sprecher
- Die kollegiale Leitung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin/ einen Sprecher und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter.
- Die Sprecherin/ der Sprecher vertritt die MEW im Rahmen der laufenden Geschäfte nach außen.
- Die Sprecherin/ der Sprecher ist Vorgesetzte/r der jeweiligen Werkstattleiterin bzw. des jeweiligen Werkstattleiters beider Teilwerkstätten.
§ 5
Aufgaben der kollegialen Leitung
- Die kollegiale Leitung leitet die Geschäfte der MEW und entwickelt unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die Bereiche sowie die Reichweite der Dienstleistungen der Teilwerkstätten.
- Die kollegiale Leitung ist verantwortlich für die Feststellung der Vollkosten für die von den Werkstätten angebotenen Dienstleistungen.
- Die kollegiale Leitung beschließt jährlich unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher Grundsätze über die Höhe und das Verfahren einer zu erhebenden Investitionsumlage für Aufträge für Auftraggeber i.S.d. § 7. Die Investitionsumlage soll dabei die Abnutzung und Alterung von Geräten und Maschinen berücksichtigen. Die Höhe der Investitionsumlage wird für den Zeitraum 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres festgelegt.
- Die kollegiale Leitung entscheidet über die Verwendung der Investitionspauschale. Sie soll bei ihrer Entscheidung die Werkstattleitung zur Beratung hinzuziehen. Die Investitionsumlage dient der Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Dienstleistungsangebots der MEW. Vorrangig soll die Pauschale zur Finanzierung von Modernisierungen, Erweiterungen und Neubeschaffungen von Maschinen und
Geräten eingesetzt werden. Ferner kann sie im Einzelfall zur Finanzierung von Qualifikationsmaßnahmen von Mitarbeitern eingesetzt werden. - Die kollegiale Leitung legt dem Fakultätsrat der Technischen Fakultät einen Jahresbericht zum 01.04. des Folgejahres zur Stellungnahme vor.
- Die kollegiale Leitung bestellt für die Teilwerkstätten je eine Werkstattleiterin bzw. einen Werkstattleiter. Sie kann den Leitungen der Teilwerkstätten bestimmte Befugnisse und Aufgaben übertragen.
- Die kollegiale Leitung erlässt zur Ausgestaltung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen der MEW nähere Regelungen.
§ 6
Aufgaben der Werkstattleitung
- Die Werkstattleiterin bzw. der Werkstattleiter der jeweiligen Teilwerkstatt ist Vorgesetzte/r der Beschäftigten in der jeweiligen Teilwerkstatt.
- Die Werkstattleitung stellt in Abstimmung mit dem Sachgebiet Arbeitssicherheit sicher, dass die Anlagen und technischen Einrichtungen sich in betriebssicherem Zustand befinden. Die Werkstattleitung überwacht die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit sowie zur Unfallverhütung.
§ 7
Auftraggeber
- Mitglieder der Technischen Fakultät, denen Mittel zur Durchführung eigenständiger wissenschaftlicher Arbeiten zugewiesen oder die mit der eigenständigen Durchführung von Drittmittelvorhaben betraut sind, können Aufträge an die MEW erteilen. Für die Berechnung der Kosten ist dabei folgende Unterscheidung zu treffen:
- Steht der Auftrag im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Auftraggebers, werden die Entgelte für die Dienstleistungen auf der Grundlage von Vollkosten berechnet.
- Steht der Auftrag nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Auftraggebers, werden die Entgelte für die Dienstleistungen auf der Grundlage der Material- und Verbrauchskosten und der Investitionsumlage berechnet.
- Professorinnen und Professoren der Technischen Fakultät dürfen die MEW im Rahmen der Durchführung von Nebentätigkeiten beauftragen. Die Entgelte für die Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Vollkosten berechnet.
- Mitglieder anderer Fakultäten oder weiterer Einrichtungen der FAU können Aufträge an die MEW vergeben. Über die Annahme dieser Aufträge entscheiden die jeweiligen Werkstattleiter/-innen in Abstimmung mit der kollegialen Leitung. Es gelten für diese Aufträge die Kostengrundsätze für Mitglieder der Technischen Fakultät.
- Mitglieder von wissenschaftlich der Technischen Fakultät verbundenen Forschungs-einrichtungen und von An-Instituten der Universität können Aufträge an die MEW vergeben. Die Entgelte für die Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Vollkosten berechnet.
- Zur Förderung der Transparenz werden die Vollkosten in den Abrechnungen nach Abs. 1 und 3 ausgewiesen.
§ 8
Geschäftsordnung
- Für den Geschäftsgang der kollegialen Leitung gelten die Bestimmungen des § 30 der Grundordnung der Universität. Soweit nicht Personalangelegenheiten betroffen sind, sollen die Werkstattleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der kollegialen Leitung teilnehmen.
- Die kollegiale Leitung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Ordnung tritt auf Vorschlag des Fakultätsrates der Technischen Fakultät mit Beschluss der Universitätsleitung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Universitätsleitung vom 7. Dezember 2022.